

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Von Du Zu Du“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der derzeitige Sitz des Vereins ist 91590 Bruckberg
1.3 Die Anschrift des Vereins ist die des jeweiligen 1. Vorstands.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1 Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung, Hilfe und Unterstützung für in Not geratene Menschen und Tiere.
2.1.1 Zur Zweckverwirklichung, übernimmt der Verein ggf. notwendige Versorgungs-, Unterhalts- und Behandlungskosten für bedürftige Tiere und Menschen.
2.1.2 Die Tätigkeiten des Vereines erstreckt sich auch auf die Erhaltung und Gestaltung des Lebensraumes von Haus- Wild- und wirtschaftlich gehaltene Tiere, sowie die Unterstützung für nachweislich in Not geratene Menschen und Tiere.
2.1.3 Der Verein kann auch zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen Gnadenhöfe oder Rettungsstationen, die dem praktischen Tier- und Artenschutz dienen, unterhalten.
2.1.4 Des Weiteren bemüht sich der Verein das Erwecken von Verständnis für das Wesen aller Tiere, Menschen und deren Wohlergehen zu fördern.
2.1.5 Der Verein steht mit Rat und Tat und sinnvoller Aufklärung zur Seite, auch in Sachen Tierhaltung, Tierpflege und Umgang.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
3.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4.3 Der Aufnahmeantrag kann nach Entscheid der Vorstandschaft ohne Begründung zurückgewiesen werden.
4.4 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.5 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheiden die Vorstände.
4.6 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder nach schriftlicher Kündigung.
4.7 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
4.8 Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 5 Vorstand
5.1 Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
5.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
5.3 Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist oder er sein Amt niederlegt.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
6.2 Es muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/7 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
6.3 Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
6.4 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
7.1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.2 Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. einem gemeinnützigen oder wohltätigen Verein der im Sinn des Vereins von Du zu Du - Zweckverwirklichung - arbeitet, zu. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden.